Urteil Gritt Kammerer Reinigungsservice Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Gritt Kammerer
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Gritt Kammerer Reinigungsservice Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 15.6.1925 – Az. y 251 vR 4231/10
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Gritt Kammerer Reinigungsservice Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Roselore Neugebauer Tagungsstätten Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Roselore Neugebauer Tagungsstätten Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Gritt Kammerer Reinigungsservice Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Gritt Kammerer Reinigungsservice Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 15.6.1925
Aktenzeichen: q 797 XC 4713/19
ZInsO 2016, 26292